In Stockdorf und Hamm überlebten am ersten heißen Wochenende des Jahres vier Hunde das Warten im heißen Auto nicht. In Düsseldorf konnte die Polizei dagegen einen Hund vor dem Hitzetod retten, wurde dafür aber von dessen Haltern beschimpft. Trotz der vielen tragischen Beispielfälle und der mittlerweile wissenschaftlich nachgewiesenen Fakten über die Gefährlichkeit heißer Autos wiederholen sich derartige Schlagzeilen im Sommer regelmäßig.

 

Die juristische Redaktion von anwalt.de klärt deshalb die wichtigsten Rechtsfragen rund um die Rettung von Hund, Katze & Co

 

Darf man die Autoscheibe zur Befreiung der Tiere einschlagen?

Heiße Tage im Frühling, Sommer und Herbst bringen nicht nur unzählige Sonnenstunden mit sich, sondern auch die eine oder andere Schattenseite. So unterschätzten Hundehalter immer wieder, wie schnell sich ein geparktes Auto bei Sonnenschein in einen Hitzefalle verwandeln kann. beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

 

Wie sollte man bei der Rettung am besten vorgehen?

Was droht Hundebesitzern, die ihren Hund trotz warmer Temperaturen im Auto warten lassen?

Wer zahlt den Einsatz von Polizei und Feuerwehr?

Darf man die Autoscheibe zur Befreiung der Tiere einschlagen?

Wenn Passanten unter der Hitze leidende Hunde im Auto sehen, wollen sie ihrem ersten Impuls folgend meist die Autoscheibe einschlagen, um das Tier aus der tödlichen Hitzefalle zu befreien. Wenn sie ein paar Punkte beachten, ist das auch erlaubt. Sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht gibt es Ausnahmeregelungen, die eine Verfolgung der Sachbeschädigung des Tierretters ausschließen, wenn das Tier in akuter Lebensgefahr schwebt.

Passanten müssen deshalb weder befürchten, sich wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung strafbar gemacht zu haben, noch müssen sie zivilrechtlich den Schaden am Auto ersetzen. Dafür sorgt im Strafgesetzbuch (StGB) der Paragraf 34, der als sog. Notstandsparagraf die Rechtswidrigkeit einer Handlung ausschließt, wenn diese dazu dient, eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut abzuwenden. Voraussetzung ist aber, dass das Interesse des Autofahrers an der „Nichteinschlagung“ der Scheibe angemessen beachtet wird.

Man darf daher nicht sofort losschlagen, sondern muss sich z. B. umsehen, ob sich der Fahrer irgendwo in der Nähe aufhält und die Polizei rufen. Grundsätzlich obliegt die Interessenabwägung zwischen der Gefährdung des Tiers und dem Eigentumsschutz nämlich den Polizeibeamten. Nur wenn die Gefahr für den Hund so groß ist, dass er während der Wartezeit verenden würde, darf die Scheibe vom Passanten eingeschlagen werden.

Damit nicht nur die strafrechtliche Verfolgung des Tierretters ausgeschlossen ist, sondern auch seine zivilrechtliche Haftung für die Eigentumsbeschädigung an dem Kfz, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in § 228 eine vergleichbare Regelung.

 

Was sollte man bei der Tierrettung beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein?

Auch wenn es generell erlaubt ist, eine Autoscheibe zur Rettung eines Tieres vor dem drohenden Hitzetod einzuschlagen, sollte man einiges beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Bevor man die Scheibe einschlägt, muss man sich auf jeden Fall umsehen und vergewissern, dass der Fahrer auf die Schnelle nicht ausfindig gemacht werden kann. Steht das Fahrzeug z. B. direkt vor einem Geschäft oder Hauseingang, muss man dort zumindest kurz nachfragen, ob sich der Fahrer des Wagens dort aufhält. Je nachdem, in welchem Zustand sich das Tier befindet, ist man verpflichtet, auch in der näheren Umgebung kurz nach dem Fahrer zu suchen. Ist er nicht ausfindig zu machen oder drängt die Zeit, sollte man die Polizei verständigen.

Kann man auch auf ihr Eintreffen nicht mehr warten, weil der Hund sich bereits offensichtlich in akuter Gefahr befindet, darf man die Autoscheibe einschlagen. Hierbei sollte man aber – wenn vorhanden – andere Passanten als Zeugen dazuziehen und ein Seitenfenster wählen, um den Schaden möglichst geringzuhalten.

 

Wie sollte man bei der Rettung am besten vorgehen?

Wer bei hohen Temperaturen einen im heißen Auto zurückgelassenen Hund entdeckt, sollte bei der Rettung des Tieres folgende Reihenfolge beachten, damit die Rettungsaktion keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht:

1. Tierhalter ausfindig machen

Vor jeder weiteren Aktion muss nach dem Tierhalter bzw. Fahrer des Autos gesucht werden. Wie intensiv diese Suche ist, hängt vom Einzelfall und dem Allgemeinzustand des Tiers ab.

2. Polizei oder Feuerwehr rufen

Die Polizei erscheint nach dem Notruf vor Ort und versucht den Fahrzeughalter zu ermitteln und ihn zu erreichen. Gelingt dies nicht oder drängt die Zeit, um die Gefahr für den Hund abzuwehren, kann die Polizei das Fahrzeug auch zwangsweise öffnen, um den Hund zu befreien.

3. Zeugen hinzuziehen und ggf. Fotos und Filme machen

Kommt es zur Gerichtsverhandlung, muss man nachweisen, dass es sich um eine Notsituation gehandelt hat, die eine sofortige Rettung des Tiers erforderlich gemacht hat.

4. Scheibe einschlagen

Wenn der Zustand des Hundes so kritisch ist, dass nicht mehr auf das Eintreffen der Polizei gewartet werden kann, darf die Scheibe eingeschlagen werden. Typische Anzeichen für einen Hitzschlag sind beim Hund starkes Hecheln, Erbrechen, Durchfall, Apathie, Taumeln oder Krämpfe.

5. Tier kühlen und Tierrettung rufen

Nach der Befreiung sollte man dem Tier Wasser anbieten – das aber nicht eiskalt sein darf – und die Tierrettung informieren, falls der Hund bereits bewusstlos ist. Bis zum Eintreffen der Tierrettung sollte das Tier in der Seitenlage gehalten und gekühlt werden (z. B. mit feuchten Handtüchern).

 

Was droht Hundebesitzern, die ihren Hund trotz warmer Temperaturen im Auto warten lassen?

Tierhalter, die ihren Hund im Sommer im Auto warten lassen, handeln nicht nur verantwortungslos, sondern müssen auch mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen. Auch wenn man seinen Hund nicht lange warten lassen will, weil man z. B. nur schnell beim Nachbarn reinschauen oder ein Paket abgegeben will, kann es leicht passieren, dass man unerwartet doch aufgehalten wird. Das Fahrzeug kann sich schon innerhalb weniger Minuten auf über 70 Grad Celsius erhitzen.

Diese Gefahr wird auch nicht damit gebannt, dass man einen Schattenparkplatz gefunden hat oder die Fenster einen Schlitz offen lässt. Die Sonne wandert schnell, sodass sich die Sonneneinstrahlung auf das im Schatten geparkte Auto sehr rasch ändern kann und selbst bei bewölktem Himmel heizt sich der Wagen schnell auf.

 

Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung

Hunde an warmen Tagen im Auto warten zu lassen, stellt deshalb einen Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) dar. Nach § 8 TierSchHuV muss man als Hundehalter nämlich für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen sorgen, wenn der Hund unbeaufsichtigt im Auto warten soll. Bei sommerlichen Temperaturen und strahlendem Sonnenschein ist dies unmöglich, mit der Folge, dass man Hunde nicht im Auto warten lassen darf. Tut man es doch, muss man sich wegen des Tatbestands der Tierquälerei verantworten.

 

Konsequenzen nach dem Tierschutzgesetz

Die Konsequenzen der Tierquälerei sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) normiert. Danach kommt sowohl eine Straftat (§ 17 TierSchG) als auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 TierSchG) in Betracht. Entscheidend ist, ob der Hund vorsätzlich – also mit voller Absicht – oder „nur“ fahrlässig – also nur aus purer Unwissenheit oder Unterschätzung der Sonneneinstrahlung – im Fahrzeug zurückgelassen wird. Dem Tierhalter, der seinen Hund in der Sommerhitze im Auto lässt, drohen bei der Einordnung als Straftat nach § 18 TierSchG eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine am Einkommen und nach Tagessätzen gestaffelte Geldstrafe.

Im Falle der fahrlässigen Tierquälerei drohen für die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. In beiden Fällen kann zudem nach § 20 TierSchG ein Tierhalteverbot verhängt werden, dass entweder auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist oder lebenslang gilt.

 

Was sagen die Gerichte?

In vielen Fällen stufen die Gerichte das Wartenlassen der Hunde als fahrlässige Tierquälerei ein, da der Halter in der Regel nicht boshaft handelt, um das Tier bewusst leiden zu lassen. Auch das Bayrische Oberste Landesgericht war der Ansicht, dass es sich um einen Fall von fahrlässiger Tierquälerei handelt, wenn der Hundehalter seine Begleiter auf Vierpfoten bei 30 Grad Außentemperatur im Auto warten lässt (BayObLG, Beschluss v. 12.12.1995, Az.: 3 ObOWi 118/959).

Die Entscheidung lässt sich aber nicht verallgemeinern, denn jedes Gericht entscheidet anders und würdigt den jeweiligen Einzelfall. Es gibt deshalb auch Gerichte, die die häufig vorgebrachte Entschuldigung des Besitzers, er hätte das nicht gewollt, nicht gelten lassen. Gerade durch die große mediale Präsenz des Themas und immer wiederkehrende Berichte über qualvoll verendete Hunde, deren Besitzer „nur kurz“ einkaufen oder was erledigen wollten, sollte die Gefahr jedem Hundehalter hinlänglich bekannt sein. Besonders deutlich zeigt dies der Bericht über eine ungnädige Richterin vom Amtsgericht (AG) Neustadt, die einen Finanzbeamten im Februar 2007 zu einer einjährigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt und ein lebenslanges Tierhalteverbot ausgesprochen haben soll.

Der Mann hatte seine Dalmatinerhündin bei über 30 Grad über zwei Stunden warten lassen.

 

Wer zahlt den Einsatz von Polizei und Feuerwehr?

Die Kosten für den Einsatz von Polizei und/oder Feuerwehr muss regelmäßig der Tierhalter übernehmen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVC) Rheinland-Pfalz gibt es keinerlei Rechtfertigung, die Personal- und Sachkosten für derartige Einsätze der Allgemeinheit aufzuerlegen, weil der Einsatz allein durch das unverantwortliche Verhalten des Hundehalters erforderlich wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.08.2005, Az.: 12 A 10619/05).